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Kündigungsschutz


Schwerbehinderte und deren gleichgestellte Menschen genießen einen besonderen Kündigungsschutz. Sofern der behinderte Arbeitnehmer nicht mehr in der Probezeit ist, bedarf es bei einer Kündigung seitens des Arbeitgebers die Zustimmung des Integrationsamtes. Dort wird geprüft, ob eine Kündigung durch besondere Maßnahmen (Hilfsmittel, Arbeitsplatzveränderung etc.) verhindert werden kann. Schon bevor eine Kündigung ausgesprochen wird, können besondere Maßnahmen mit der Schwerbehindertenvertretung und/oder der Mitarbeitervertretung zusammen mit dem Integrationsamt diskutiert werden. Das ist sinnvoll, wenn aufgrund einer Behinderung der Arbeitsplatz gefährdet ist.

Mit dem besonderen Kündigungsschutz soll die Integration behinderter Menschen im Berufsleben gesichert werden. Der Erhalt eines Arbeitsplatzes ist wesentlich effektiver und  einfacher als die spätere Integration des behinderten Menschen zurück ins Arbeitsleben. Der Kündigungsschutz ist daher wesentlicher Betandteil des Schwerbehindertengesetzes (SGB IX).

Man sollte jedoch beachten, dass das Integrationsamt vielen Kündigungen zustimmt, besonders wenn diese berechtigte ist..  

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