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Gleichstellung


Behinderte Menschen mit einem GdB von 30 oder 40 können sich einem schwerbehinderten Menschen gleichstellen lassen. Dadurch erhält er den selben (Kündigungs-)Schutz wie schwerbehinderte Arbeitnehmer. Die Gleichstellung wird beim Arbeitsamt formlos beantragt.

Die Gleichstellung wird in der Regel (nur dann) bewilligt, wenn ein Arbeitsplatz ohne Gleichstellung nicht gesichert ist, oder wenn durch eine Gleichstellung die Chancen auf einen neuen Arbeitsplatz erfolgversprechender sind. Grundsätzlich ist es sinnvoll, die Gleichstellung zu beantragen, wenn der Arbeitsplatz aufgrund einer Behinderung gefährdet ist.

Die Antragstellung muss dem Arbeitgeber mitgeteilt werden, da die Gleichstellung, sofern diese vom Arbeitsamt bewilligt wird, rückwirkend ab dem Tag der Antragstellung gilt.  

Gleichgestellte Menschen genießen außer dem Kündigungsschutz keine weiteren zusätzlichen Ausgleiche wie Sonderurlaub etc. Die Gleichstellung berührt folglich nur den besonderen Kündigungsschutz.

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