![]() |
||||||||
|
|
||||||||
|
|
[www.behinderte-leidenschaft.de][Beruf und Leben][Freifahrt]
|
|||||||
|
Die Freifahrt Schwerbehinderte Menschen (ab GdB von 100) können unter bestimmten Voraussetzung kostenlos den öffentlichen Personennahverkehr nutzen. Voraussetzung ist der Besitz einer Wertmarke, die beim Versorgungsamt angefordert werden kann. Für diese Wertmarke sind folgende Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis notwendig:
Die Wertmarke ist nur in Verbindung mit dem Schwerbehindertenausweis gültig. Folgende Verkehrsmittel können benutzt werden:
Verkehrsverbünde und Steckenausweis: Ab 01.09.2011 Ab dem 1.09.2011 fällt die Bedeutung des Streckenausweises weg. Somit können Nahverkehrszüge bundesweit kostelos genutzt werden; unabhängig von Verkehsverbünden und den Radius von 50 km. Der Streckenausweis brauch dann nicht mehr mitgeführt werden. Bis 31.08.2011 Innerhalb eines Verkehrsverbundes ist die Nutzung öffentliche Verkehrsmittel frei, nicht aber die Nutzung von Fernzügen (auch nicht innerhalb des Verkehrsverbundes). Die Freifahrt innerhalb der Verbünde ist auch dann möglich, wenn man nicht dort wohnt. Besuche ich beispielsweise Berlin, kann ich in Berlin die Busse, U-Bahnen etc. kostenfrei benutzen. Das kostenlose Fahren von Verbund zu Verbund ist nur bedingt möglich; hierzu ist vielleicht vor Antritt der Fahrt Auskunft einzuholen. Erlaubt in jedem Fall ist eine kostenlose Fahrt von einem verbundfreien Raum in ein Verkehrsverbund, sofern dieser vom Wohnort nicht mehr als 50 km entfernt ist; ansonsten ist für den verbundfreien Raum eine Fahrkarte zu lösen. Mittlerweile gibt es in Deutschland nur noch wenige verbundfreie Zonen, so dass der Streckenausweis schon lange an Bedeutung fast verloren hat. Wer so wie ich in Ahlen (oder Umgebung) wohnt, kann aufgrund des NRW-Verkehrsverbundes ziemlich weit fahren; teilweise wegen der angrenzenden Verbünde über NRW hinaus.
Die Begleitperson Ist im Schwerbehindertenausweis auf der Vorderseite ein "B" für Begleitperson vermerkt, so kann die Begleitperson stets frei fahren, auch wenn der Ausweisinhaber zahlen muss, z. B. im Fernverkehr. Die Freifahrt der Begleitperson gilt auch im innerdeutschen Flugverkehr. Hierzu sollte aber die Auskunft eingeholt werden.
Copyright(c) 2006 www.behinderte-leidenschaft.de |
||||||||
|
|
|
|||||||