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Der Schwerbehindertenausweis


Eigentlich trägt der Schwerbehindertenausweis einen falschen Namen, denn er weist ja nicht die Schwerbehinderung eines Menschen aus, sondern ist vielmehr eine Art "Berechtigungskarte“, womit der Ausweisinhaber einige Rechte und Hilfen in Anspruch nehmen kann. Da immer noch viele meinen, der Schwerbehindertenausweis würde einen zum Behinderten abstempeln, scheuen sie sich oftmals davor, einen solchen zu beantragen. Es gilt sicherlich das allgemeine Vorurteil auszuräumen, der Ausweis würde etwas über die Art der Behinderung aussagen.

Auf der Rückseite des Ausweises ist einmal der Grad der Behinderung (GdB) vermerkt. Dieser wird nicht – wie viele immer noch meinen und sagen – in Prozent ausgedrückt. Die Bezeichnung Prozent ist überaltert und auch falsch, da irrführend. Ein Mensch der 50 % behindert ist, ist ja nicht nur zu 50 % einsetzbar. Man spricht hier also nur von Grad der Behinderung. Ein Mensch mit einem GdB von mindestens 50 ist als „schwerbehindert“ anerkannt. Mit einem GdB von weniger als 50 hat man nur steuerliche Vorteile. Unter bestimmten Voraussetzung kann man sich den „Schwerbehinderten“ gleichstellen lassen, um im  Beruf einen gesonderten Kündigungsschutz zu erhalten. „Schwerbehinderte“ Arbeitnehmer (nicht Gleichgestellte) haben einen gesonderten Kündigungsschutz und Sonderurlaub, in der Regel 5 Tage im Jahr. Behinderte Menschen können sich auch einen Steuerfreibetrag auf ihrer Steuerkarte eintragen lassen oder haben die Möglichkeit, diesen bei ihrer Lohnsteuererklärung geltend zu machen.

Des weiteren sind für die Nachteilsausgleiche gesonderte Merkzeichen auf dem Ausweis von Bedeutung. Diese Buchstaben zeigen an, welche Rechte und Hilfen in Anspruch genommen werden können:


[ G ] = gehbehindert

[ Gl ] = gehörlos


Wertmarke für die kostenlose Nutzung des öffentlichen Nahverkehrs

60 EUR für 1 Jahr

30 EUR für ½ Jahr

(Antrag: Versorgungsamt)

oder

50 % Kfz-Steuerermäßigung

[ aG ] = außergewöhnlich gehbehindert

Wertmarke (s.o.) kostet

60 EUR für 1 Jahr

30 EUR für ½ Jahr

und

100 % Kfz-Steuerermäßigung

[ H ] = hilflos

[ Bl ] = blind

Wertmarke (s.o.) ist kostenlos

und

100 % Kfz-Steuerermäßigung

[ RF ] = Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen eingeschränkt

befreit von Rundfunkgebühren (Antrag: Bürgeramt), ermäßigte Telefongrundgebühr (Antrag: Telekom)


[ B ] = auf ständige Begleitung angewiesen

Die Begleitperson kann ohne Kilometerbegrenzung frei fahren, auch wenn der schwerbehinderte Mensch (beim Fernverkehr oder in ICE/IC) selbst bezahlen muss.

Auch bei Eintritten (z.B. Kino, Bäder) ist die Begleitperson oft befreit.


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